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Verwaltungsgemeinschaft Eggenthal

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Allgemein

Neue Grundsteuer ab 2025

Neue Grundsteuer ab 2025

Bekomme ich einen neuen Bescheid?

Jede/r Grundstückseigentümer/in erhält für sein Eigentum ab Mitte Januar einen oder ggf. mehrere neue Grundsteuerbescheide von der Gemeinde, aus denen sich die tatsächliche Steuerhöhe ab dem 01. Januar 2025 ergibt. Es kann durchaus vorkommen, dass Sie einen Grundsteuerbescheid ab 2025 erhalten, obwohl Sie nicht mehr Eigentümer sind. Bitte beachten Sie hierbei: geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des Folgejahres zugerechnet.

 

Wie viel Grundsteuer bezahle ich ab dem 01. Januar 2025?

Die Gemeinde erhebt die Steuer auf Grundlage des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag, den jede/r Grundstückseigentümer/in vom Finanzamt im Rahmen der Grundsteuererklärung erhalten hat. Der darin vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert. Der sich daraus ergebene Betrag ist als Grundsteuer zu bezahlen.

 

Bislang wurde die Grundsteuer von der Gemeinde automatisch von meinem Konto eingezogen. Gilt das Lastschriftmandat weiterhin?

Bisher erteilte Lastschriftmandate gelten nicht ohne weiteres fort, sofern sich im Rahmen der Grundsteuererklärung wesentliche Änderungen ergeben haben und beispielsweise ein neues Aktenzeichen vom Finanzamt erteilt worden ist oder sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Bitte lesen Sie Ihren Bescheid daher aufmerksam durch, ob ein Einzug mittels Lastschrift erfolgt oder ob die Grundsteuer überwiesen werden muss. Sofern Sie noch kein SEPA-Mandat erteilt haben, können Sie uns dies gerne im ORIGNAL zukommen lassen.

Das Formular finden Sie auf unserer Homepage: www.vgem-eggenthal.de/formulare

 

Ich bin mit der Grundsteuerreform nicht einverstanden. Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde?

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde lohnt sich in der Regel nur dann, wenn ein rechnerischer Fehler der Gemeinde im Rahmen der Berechnung der tatsächlichen Grundsteuerhöhe vorliegt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag oder an anderen vom Finanzamt ergangenen Bescheiden im Rahmen der Grundsteuererklärung, muss unmittelbar gegen diese Bescheide des Finanzamtes beim Finanzamt Einspruch erhoben werden.

 

Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Widerspruch eingelegt wurde?

Ja, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung hat ein Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch entbindet nicht

Das Finanzamt Kaufbeuren teilt mit:

Wer allgemein Fragen und Verständnisprobleme zur Grundsteuer hat, kann unter www.grundsteuer.bayern.de viele Informationen zur Grundsteuerreform und den neuen Berechnungsgrundlagen einsehen und Antworten auf seine Fragen bekommen.

Außerdem gibt es eine Informations-Hotline zur Grundsteuer. Diese ist unter der Nummer 089 30 70 00 77 erreichbar. Dabei handelt es sich um eine bayernweite Hotline, die im Zweifel keine Fragen beantworten kann, die den einzelnen Bürger, sein Grundstück und seinen konkreten Bescheid betreffen.

Bei spezifischen Fragen zu Grundstücken, insbesondere zum Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen, können sich Bürger unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich oder elektronisch an das Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen wenden (per Brief, über ELSTER oder per Mail an poststelle.fa-kf@finanzamt.bayern.de.

Wenn sich gegenüber der ursprünglichen Grundsteuererklärung mittlerweile Änderungen ergeben haben, zum Beispiel Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen, ist dies über eine Änderungsanzeige dem Finanzamt mitzuteilen.

Informationen finden sich dazu auf der Website www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt "Anzeige von Änderungen". Wer die Anzeige nicht über ELSTER online machen kann oder will, kann den amtlichen Vordruck sowohl als ausfüllbares PDF im Internet oder auch als handschriftlich ausfüllbaren Papiervordruck, erhältlich in den Finanzämtern, nutzen.

 

In manchen Fällen werden Sie erst jetzt feststellen, dass bereits die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts nicht richtig war, zum Beispiel, weil eine zu hohe Wohn- oder Nutzfläche erklärt worden ist, man in eine falsche Zeile gerutscht ist, Freibeträge übersehen hat u. ä. Gerade bei automatisierten Bescheiden dürften solche Fehler in vielen Fällen nicht aufgefallen sein.

Dazu findet man auf der Internetseite www.grundsteuer.bayern.de unter "Nach Abgabe der Grundsteuererklärung - was passiert nun?", dort unter "+ Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?" Hinweise zur Möglichkeit des Einspruchs bzw. zur Anzeige.

 

Manch einer wird den Hinweis auf das grundsätzliche Ziel der Aufkommensneutralität missverstanden haben und die höhere Belastung in seinem Fall beanstanden. Auch hierzu findet sich auf der Webseite www.grundsteuer.bayern.de in der Einleitung unter dem Punkt "Muss ich künftig mehr oder weniger Grundsteuer zahlen?" bzw. unter "Nach Abgabe der Grundsteuererklärung - was passiert nun?", dort unter "+Wie geht es weiter? - Müssen Sie künftig mehr oder weniger Grundsteuer zahlen?" Hinweise auf die künftige Belastung. Gerade Eigentümer mit großen Grundstücken bzw. Gebäuden werden hiervon betroffen sein.

 

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